FACHBERATER


Immer Ärger mit der Drittelregelung – Was ist zu beachten?

 

 

Im Gegensatz zu privaten Gärten, wo jeder selbst entscheiden kann, was er wie und wo anpflanzt, unterliegen Kleingartenanlagen dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG), das ein Drittel kleingärtnerische Nutzung vorschreibt.

 

Aber was heißt dies nun? Ganz einfach gesagt: 

  • Das Anbauen von Nutzpflanzen ist für jeden Kleingartenbesitzer ein Muss.
  • Reine Ziergärten mit Blumen oder Sträuchern gehören nicht zu einer kleingärtnerischen Nutzung. Dies ist auch so, wenn der Garten nur aus einer Rasenfläche, Spielwiese, versiegelten Flächen oder andere großflächigen Bauten von beispielsweise mehr als 24qm (überdachte Bereiche) besteht.
  • Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, Obst und Gemüse für den Eigenbedarf auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche anzubauen. D.h. es wird ein Drittel Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse), ein Drittel Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen) und ein Drittel Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege) erwartet bzw. durch die Regelung vorgegeben.
  • Wird dies (diese Drittelregelung) nicht eingehalten, so kann der Eigentümer der Anlage (z.B. die Stadt Frankfurt) unter anderem das gesamte Grundstück zurückfordern.  Die Verantwortung zur regelmäßigen Kontrolle der kleingärtnerischen Nutzung hat der Eigentümer dem Vorstand des Kleingärtnervereins übertragen.

Wo kommen diese Bestimmungen her und wie sieht dazu der rechtliche Hintergrund aus?

 

Schon weit vor dem in Kraft treten des Bundeskleingartengesetzes wurde durch verschiedene Vereine und Verbände aus der Praxis heraus die sogenannte Drittelteilung für Kleingartenanlagen und Kleingartenparzellen eingeführt. 

 

Diese sah bereits vor, dass auf einem Drittel der Parzelle Salat, Gemüse, Kräuter oder Obst angebaut ist, höchstens ein Drittel dort baulich genutzt wird (durch Lauben, Freisitz, etc.) und höchstens ein Drittel mit Rasen oder Zierpflanzen bepflanzt ist.

Paragraph 1 des BKleinG nahm dies auf und definierte einen Kleingarten als Garten, der (Auszug aus dem Gesetzestext):

  1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

  2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Aus der kleingärtnerischen Nutzung als materielle Nutzung entwickelten sich dann die Nutzungskategorien Gartenerzeugnisse, Zierpflanzen und Gräser und bauliche Anlagen bzw. sonstige Einrichtungen.

 

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (ZR 281/03) vom 17. Juni 2004 wurde diese definierte „Drittelregelung“ im BKleinG bestätigt. D.h. wer einen Kleingarten besitzt, muss ein Drittel davon kleingärtnerisch nutzen. Ein Garten nur mit Ziersträuchern und Rasenflächen zeigt keinerlei kleingärtnerische Nutzung auf. 

 

Im Gegensatz dazu zählen Beetflächen, Obstbäume, Beerensträucher, Frühbeete, Gewächshäuser oder Kompostanlagen als Kriterien für eine nichterwerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung, wobei der Obst- und Gemüseanbau wie dargestellt mindestens ein Drittel der Gesamtfläche einnehmen muss. Das genannte Urteil legte dies im Detail wie folgt fest (Auszug aus dem Urteil):

  1. Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.

  2. Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.

  3. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zulässt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Auch wenn Paragraph 1 (1) des BKleinG von einer Erholung spricht, liegt eine kleingärtnerische Nutzung immer im Vordergrund eines Kleingartens. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Grundstückseigentümer (z.B. die Stadt Frankfurt) nicht mehr an die sogenannte grundgesetzliche Sozialbindung des Eigentums halten und kann beispielsweise auch frei seine Pachtgebühren als Freizeitgarten erheben oder die Kündigungsmöglichkeiten ebenso frei definieren (aufgrund der nicht vorhandenen kleingärtnerischen Nutzung sogar „einfach“ kündigen). Das Risiko für jeden Pächter, die mit viel Eigenleistung geschaffenen Werte schnell zu verlieren und aufgeben zu müssen, steigt somit erheblich. 

 

Wer sich als Kleingartenbesitzer größere Erholungsflächen wünscht und diese auch entgegen den Vorgaben auf seiner Parzelle umsetzt, gefährdet das vorhandene Kleingartenwesen und/oder den gesamten Kleingärtnerverein. Alternativ besteht für jeden immer die Möglichkeit, seine Gartenaktivität auf einen der zahlreich angebotenen freien Gärten zu verlagern, sofern Erholung über der Bereitschaft für eine kleingärtnerische Nutzung steht (ff).

 

Quellen: 

  • Gesetze im Internet (https://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/eingangsformel.html)
  • Bundesgerichtshof (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?bericht=bgh&Art=en&nr=30170&pos=0&anz=1
  • Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Kleing%C3%A4rtnerische_Nutzung)
  • Landesverband Hessen (http://www.kleingarten-hessen.de/kleingarten/drittelteilung-rechtssich/)

Möchten Sie als Vereinsmitglied auch einen Artikel hier einstellen, so wenden Sie sich bitte per Mail an den  zweiten Schriftführer des Kleingärtnervereins "Möllers Wäldchen" Bergen-Enkheim 1950 e.V.


Falls Sie sich für die ökologischen Zusammenhänge, den Anbau von Obst und Gemüse, für umweltverträgliche Düngung, natürlichen Pflanzenschutz oder Gartengestaltung interessieren und hierbei als Fachberater in unserem Verein aktiv werden wollen, so wenden Sie sich bitte an Ihren Vorstand. Über die Stadtgruppe Frankfurt wird hierzu ein entsprechender Lehrgang angeboten.

 

Wir freuen uns, wenn wir weitere Mitglieder in das Fachberaterteam aufnehmen können.