FACHBERATER
Immer Ärger mit der Drittelregelung – Was ist zu beachten?
Im Gegensatz zu privaten Gärten, wo jeder selbst entscheiden kann, was er wie und wo anpflanzt, unterliegen Kleingartenanlagen dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG), das ein Drittel kleingärtnerische Nutzung vorschreibt.
Aber was heißt dies nun? Ganz einfach gesagt:
Wo kommen diese Bestimmungen her und wie sieht dazu der rechtliche Hintergrund aus?
Schon weit vor dem in Kraft treten des Bundeskleingartengesetzes wurde durch verschiedene Vereine und Verbände aus der Praxis heraus die sogenannte Drittelteilung für Kleingartenanlagen und Kleingartenparzellen eingeführt.
Diese sah bereits vor, dass auf einem Drittel der Parzelle Salat, Gemüse, Kräuter oder Obst angebaut ist, höchstens ein Drittel dort baulich genutzt wird (durch Lauben, Freisitz, etc.) und höchstens ein Drittel mit Rasen oder Zierpflanzen bepflanzt ist.
Paragraph 1 des BKleinG nahm dies auf und definierte einen Kleingarten als Garten, der (Auszug aus dem Gesetzestext):
Aus der kleingärtnerischen Nutzung als materielle Nutzung entwickelten sich dann die Nutzungskategorien Gartenerzeugnisse, Zierpflanzen und Gräser und bauliche Anlagen bzw. sonstige Einrichtungen.
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (ZR 281/03) vom 17. Juni 2004 wurde diese definierte „Drittelregelung“ im BKleinG bestätigt. D.h. wer einen Kleingarten besitzt, muss ein Drittel davon kleingärtnerisch nutzen. Ein Garten nur mit Ziersträuchern und Rasenflächen zeigt keinerlei kleingärtnerische Nutzung auf.
Im Gegensatz dazu zählen Beetflächen, Obstbäume, Beerensträucher, Frühbeete, Gewächshäuser oder Kompostanlagen als Kriterien für eine nichterwerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung, wobei der Obst- und Gemüseanbau wie dargestellt mindestens ein Drittel der Gesamtfläche einnehmen muss. Das genannte Urteil legte dies im Detail wie folgt fest (Auszug aus dem Urteil):
Auch wenn Paragraph 1 (1) des BKleinG von einer Erholung spricht, liegt eine kleingärtnerische Nutzung immer im Vordergrund eines Kleingartens. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Grundstückseigentümer (z.B. die Stadt Frankfurt) nicht mehr an die sogenannte grundgesetzliche Sozialbindung des Eigentums halten und kann beispielsweise auch frei seine Pachtgebühren als Freizeitgarten erheben oder die Kündigungsmöglichkeiten ebenso frei definieren (aufgrund der nicht vorhandenen kleingärtnerischen Nutzung sogar „einfach“ kündigen). Das Risiko für jeden Pächter, die mit viel Eigenleistung geschaffenen Werte schnell zu verlieren und aufgeben zu müssen, steigt somit erheblich.
Wer sich als Kleingartenbesitzer größere Erholungsflächen wünscht und diese auch entgegen den Vorgaben auf seiner Parzelle umsetzt, gefährdet das vorhandene Kleingartenwesen und/oder den gesamten Kleingärtnerverein. Alternativ besteht für jeden immer die Möglichkeit, seine Gartenaktivität auf einen der zahlreich angebotenen freien Gärten zu verlagern, sofern Erholung über der Bereitschaft für eine kleingärtnerische Nutzung steht (ff).
Quellen:
Möchten Sie als Vereinsmitglied auch einen Artikel hier einstellen, so wenden Sie sich bitte per Mail an den zweiten Schriftführer des Kleingärtnervereins "Möllers Wäldchen" Bergen-Enkheim 1950 e.V.
Falls Sie sich für die ökologischen Zusammenhänge, den Anbau von Obst und Gemüse, für umweltverträgliche Düngung, natürlichen Pflanzenschutz oder Gartengestaltung interessieren und hierbei als Fachberater in unserem Verein aktiv werden wollen, so wenden Sie sich bitte an Ihren Vorstand. Über die Stadtgruppe Frankfurt wird hierzu ein entsprechender Lehrgang angeboten.
Wir freuen uns, wenn wir weitere Mitglieder in das Fachberaterteam aufnehmen können.